Satzung

des Kneipp-Vereins Marpingen e.V.

Vorbemerkung:
Die personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral.

§ 1
Der Verein führt den Namen „Kneipp-Verein Marpingen“ und hat seinen Sitz in
Marpingen. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen
werden und führt nach der Eintragung den Namen „Kneipp-Verein Marpingen e.V.“.

§ 2
Der Kneipp-Verein Marpingen gehört dem Kneipp-Bund e.V., Bundesverband für
Gesundheitsförderung und Prävention an. Er ist jedoch wirtschaftlich und rechtlich
selbstständig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der
Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen.

§ 4
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5
Das Arbeitsgebiet des Kneipp-Vereins umfasst u. a. die: Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im umfassenden Sinne der
Gesundheitsbildung durch praxisbezogene Aufklärung, z. B. durch:

a) fachliche und belehrende Vorträge über Fragen der persönlichen und
allgemeinen Gesundheitspflege, sowie Verhütung von Krankheiten.
b) Abhalten von Kursen über Gesundheits- und Krankenpflege, zweckmäßige
Ernährung und über die Anwendung von Licht, Luft, Sonne, Wasser und
Heilpflanzen.
c) Kurse in Bewegungs- und Entspannungsübungen, sowie die Förderung und
Pflege des Sports in seiner Gesamtheit.
d) Förderung von Luft- und Sonnenbäder, Wassertreten und Armbadeanlagen und
Einrichtungen Kneippscher Erlebnisstätten.
e) Förderung des Jugendgesundheitsdienstes und Bildung von Jugendgruppen.
f) Förderung aller Maßnahmen, die der besonderen Bedeutung der Frau und
Mutter als Hüterin der Gesundheit in der Familie gerecht werden.
g) Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp.

§ 6
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft
wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Für Minderjährige ist die
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Jedes Mitglied hat den Vereinsbeitrag zu zahlen.
Die Familienmitgliedschaft erstreckt sich auf:
a) das Mitglied
b) den Ehepartner
c) Kinder unter 18 Jahren
d) Kinder über 18 Jahren, sofern sie nicht über ein eigenes Einkommen verfügen.
Als fördernde Mitglieder können dem Verein natürliche und juristische Personen,
sowie Personenvereinigungen beitreten, die durch Sonderbeiträge den Verein
besonders fördern wollen.
Mitglieder und Personen, die sich um den Kneipp-Verein besonders verdient
gemacht haben, können von der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche
Mitglieder, sind jedoch vom Beitrag befreit.

§ 7
Für
 10-jährige Mitgliedschaft
 25-jährige Mitgliedschaft und
 40-jährige Mitgliedschaft
wird eine Ehrung durchgeführt.
Besondere Verdienste um die Kneipp’sche Idee können auch durch Verleihung des
Verbandsabzeichens gewürdigt werden. Über entsprechende Anträge entscheidet
das Präsidium des Kneipp-Bundes.

§ 8
Jedes Mitglied erhält die Bundeszeitschrift, sowie Benachrichtigungen örtlichen
Charakters. Bei Familienmitgliedschaft wird nur ein Exemplar der Zeitschrift geliefert.

§ 9
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, sofern es mit der Beitragszahlung nicht in
Verzug ist, (§8):
a) an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung
teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre
berechtigt.
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen
Bestimmungen zu nutzen.
c) an den Veranstaltungen des Vereins zu den festgelegten Kostenbeiträgen
teilzunehmen.
d) und soweit es einer Sportgruppe angehört, vom Verein Versicherungsschutz
gegen Unfälle bei Teilnahme an Kursen des Vereins zu verlangen.

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzungen des Vereins zu befolgen.
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
c) die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beiträge zu
entrichten.

§ 10
Jedes Mitglied über 18 Jahre ist wahl- und stimmberechtigt (§ 9), außer in Fällen, in
denen die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem
Mitglied oder die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen einem Mitglied und dem
Verein (§ 34 BGB) beinhaltet.
Ehegatten als Familienmitglieder sind wahl- und stimmberechtigt.

§ 11
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Auflösung des Vereins
Der Austritt kann nur zum Quartalsende unter Einhaltung einer 6-wöchigen
Kündigungsfrist durch eine schriftliche Erklärung erfolgen.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen
nicht nachkommt oder gegen die Interessen des Vereins handelt. Der Ausschluss
wird durch den Vereinsvorstand beschlossen und dem Ausgesprochenen schriftlich
zugestellt. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt
einen Monat ab Zustellung der schriftlichen Mitteilung. Über den Einspruch
entscheidet die Jahreshauptversammlung. Mit dem Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte ist das Mitglied automatisch aus dem Verein ausgeschlossen.
Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 12
Die Organe des Kneipp-Vereins sind :
a) die Jahreshauptversammlung
b) der Vorstand
d) der Beirat

§ 13
Die ordentliche Jahreshauptversammlung des Vereins findet jährlich statt. Der
Vorstand bestimmt nach Anhörung des Beirates die Tagesordnung, Zeit und Ort
der Jahreshauptversammlung und beruft sie mindestens drei Wochen vor dem
festgesetzten Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
Außerordentliche Jahreshauptversammlungen können vom Vorstand jederzeit und
mit einer Frist von 10 Tagen einberufen werden. Sie müssen einberufen werden,
wenn dies der Beirat mit Dreiviertelmehrheit oder mindestens ein Viertel der
Mitglieder verlangt.
Die Jahreshauptversammlung setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern.
b) dem Vorstand.
c) dem Beirat.
Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder über 18 Jahre.
Minderjährige sind nur teilnahmeberechtigt.
Anträge zur Jahreshauptversammlung können vom Vorstand, vom Beirat und von
den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu
begründen und spätestens 6 Tage vor der Jahreshauptversammlung beim
Vereinsvorsitzenden einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingereichter
Anträge entscheidet die Jahreshauptversammlung.
Der Geschäftskreis der Jahreshauptversammlung erstreckt sich auf:
a) Genehmigung des Geschäfts-, Rechenschafts-.und Kassenberichts.
b) Entlastung von Vorstand und Beirat.
c) Wahl von Vorstand und Beirat.
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
e) Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge.
f) Verschiedenes.
Beschlüsse allgemeiner Art werden mit Stimmenmehrheit gefasst, außer den im
§18 vorgesehenen Fällen.
Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführung werden von der
Jahreshauptversammlung zwei sachverständige Personen (Kassenprüfer), die
nicht dem Vorstand oder Beirat angehören dürfen, auf die Dauer von vier Jahren
gewählt. Die Prüfung soll jährlich stattfinden. Die Kassenprüfer berichten über das
Ergebnis in der Jahreshauptversammlung.
Eine ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist in jedem Fall
beschlussfähig.

§ 14
Der Vorstand besteht aus dem:
Vorsitzenden
Stellvertretenden Vorsitzenden
Schriftführer und
Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder
des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
vertreten.
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren
gewählt. Der Vorstand muss Mitglied des Kneipp-Vereins sein.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende kann auch gleichzeitig ein
weiteres Vorstandsamt (z.B. Schriftführer oder Schatzmeister) ausüben.
Der Vorstand kann freiwerdende Vorstands- und Beiratsposten kommissarisch bis
zur nächsten Jahreshauptversammlung besetzen. Die Besetzung erfolgt durch
Beschluss des Vorstandes.
Verträge, die eine Verpflichtung von über 500.-Euro enthalten, bedürfen im
Innenverhältnis der Zustimmung des Beirates.
Der Vorstand hält Sitzungen nach Bedarf ab, mindestens aber zweimal jährlich. Die
Einladung muss 10 Tage vorher erfolgen.
Der Vorstand kann sich zur Regelung seiner Geschäfte eine Geschäftsordnung
geben.

§ 15
Dem Beirat sollen nach Möglichkeit mindestens 4 Mitglieder angehören. Der Beirat
wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die
Beiratsmitglieder müssen Mitglied des Kneipp-Vereins sein. Der Beirat muss vor
allen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung gehört werden. Bei
Meinungsverschiedenheit entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

§ 16
Vorstand und Beirat halten gemeinsame Sitzungen nach Bedarf ab. Die Einladung
muss 10 Tage vorher erfolgen.

§ 17
Über jede Sitzung des Vorstandes, des Beirates und der Jahreshauptversammlung
ist ein Protokoll zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu
unterzeichnen ist.

§ 18
Die Satzung kann nur durch Beschluss der Jahreshauptversammlung mit mindestens
Dreiviertelmehrheit geändert werden.
Der Kneipp-Verein kann nur durch Beschluss der mit Dreiviertelmehrheit erfolgen
muss, in einer zu diesem Zweck einberufenen Jahreshauptversammlung, aufgelöst
werden. Diese Beschlussfassung ist möglich, wenn bei dieser
Jahreshauptversammlung dreiviertel der Mitglieder anwesend sind. Sind nicht
dreiviertel zur Auflösungsversammlung anwesend, so ist eine neue Versammlung
innerhalb der nächsten acht Wochen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen endgültig
beschließt. Der Kneipp-Landesverband muss angehört werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen des Kneipp-Vereins dem
Kneipp-Landesverband Saarland zu, der es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke verwenden muss.
Sollte der Landesverband selbst aufgelöst sein, so fällt das Vermögen dem KneippBund e.V., Bundesverband für Gesundheitsförderung und Prävention zu, der es
ebenfalls ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.
Sollte auch der Kneipp-Bund e.V. selbst aufgelöst sein, fällt das Vermögen
ausschließlich gemeinnützigen, die Volksgesundheit fördernden Körperschaften zu.
Über die Verwendung entscheidet die letzte Mitgliederversammlung nach
Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 19
Diese Satzung tritt zum 23. Februar 2014 in Kraft

Inge Plaas Stephanie Recktenwald
Vorsitzende Stv. Vorsitzende

Urexweiler Str. 51a, 66646 Marpingen